Satzung

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Satzung, Aufnahmeantrag und Vertrag Reiten


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Satzung

 §1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Die Reitgemeinschaft Elm und Umgebung   mit dem Sitz in 38173 Dettum ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Braunschweig NVR 130520 eingetragen; der Name lautet  „Reitgemeinschaft Elm und Umgebung e.V.“.

Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Wolfenbüttel e.V. und des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und durch den KRV Wolfenbüttel und BRV Braunschweig Mitglied des Reiterverbandes Hannover-Bremen e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§2

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

  1. Die RG bezweckt:

1.1. die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;

1.2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer, Voltigierer und Pferd in allen Disziplinen;

1.3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit dem Pferd;

1.5. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde im Kreisreiterverband,

1.6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

1.7. die Mitglieder werden angehalten, bei der Durchführung von Veranstaltungen ebenso wie bei Ausritten im Gelände auf die Umwelt und deren Belange weitestgehend Rücksicht zu nehmen, die Umwelt zu schonen und unnötige Schäden an der Umwelt nach Möglichkeit zu vermeiden.

1.8. a)  Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten  Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
–        die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu        ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
–        den Pferden ausreichen Bewegung zu ermöglichen,

  • die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu mißhandeln oder unzulänglich zu transportieren.

1.8. b)     Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet werden.

1.9. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

  1. Durch die Erfüllung seiner Aufgabe verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung; er enthält sich jeder politischen, ethischen und konfessionellen Tätigkeit.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein (oder gleichgestelltes) angehören, müssen eine Erklärung über die Stammitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Pferdesport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Bezirksreiterverbandes und des Reiterverbandes Hannover-Bremen sowie der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.

 

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß und Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

–        gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

–        seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§5

Geschäftsjahr und Beiträge

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Beiträge und Aufnahmegelder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

 

§6

Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

–        die Mitgliederversammlung und

–        der Vorstand.

 

§7

Mitgliederversammlung

 

  1. In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung oder per Email an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
  5. Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen – ohne Stimmenthaltung – auf sich vereinigt.

Erhält keiner der Kandidaten diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

  1. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende   Mitglied über 14 Jahre. Minderjährige und nicht anwesende Mitglieder über 14 Jahre werden durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten. Bei der Wahl des Jugendwartes sind nur die minderjährigen Mitglieder stimmberechtigt. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

 

  1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

–        über die Wahl des Vorstandes,

–        die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,

–        die Jahresrechnung (Kassenbericht),

–        die Entlastung des Vorstandes,

–        die Beiträge, Aufnahmegelder,

–        die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

–        die Anträge nach § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen.

 

 § 9

Vorstand

 

  1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
  2. Dem Vorstand gehören an

–        der Vorsitzende

–        der stellvertretenden Vorsitzende

–        der Schriftführer

–        der Kassenwart

–        der Jugendwart

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins befugt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen: scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung von dem ältesten verbleibenden Vorstandsmitglied einzuberufen, die die Ergänzungswahl bis zum Ende der Laufenden Amtsperiode durchführt.
  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  5. Vorstandsmitglieder können angemessene Vergütungen erhalten.

 

§10

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand hat folgende Aufgaben

–        die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

–        die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und

–        die Führung der laufenden Geschäfte,

–        Festsetzung von Umlagen.

 

§11

Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage übersteigt, an den Reiterverbandes Hannover-Bremen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

 

Dettum, 14.12.2013